Kann man für das Parken auf dem Rasen im Hofbereich des Hauses mit einer Geldbuße belegt werden?

Bei uns sind im Hof Schilder aufgetaucht, dass Parken auf dem Rasen verboten ist und mit einer Geldbuße von 5000 Rubel droht. Aber wer kann so etwas verhängen? Die Hausverwaltung oder die Gemeinde? Und ist so eine Forderung überhaupt legal, wenn das unser Grundstück vor dem Haus ist?

1 Antworten

Das Schild ist das eine, aber nicht jeder darf Verwarnungsgelder verhängen. Die Hausverwaltung hat von Rechts wegen keine Befugnisse, Verwarnungsgelder für Verstöße zu verhängen - sie kann allenfalls Schadensersatz einklagen, wenn der Rasen wirklich beschädigt wurde. Aber die städtische Inspektionsbehörde für Instandhaltung oder die Bezirksverwaltung - ja, die können ein Verwarnungsprotokoll aufnehmen und ein Verwarnungsgeld verhängen. Allerdings gilt das nur für allgemeine Instandhaltungsvorschriften auf dem gemeinsamen Grundstück.

Jetzt zum Wichtigsten - der Rechtmäßigkeit der Forderung. Das Wohnungsgesetz besagt, dass das Gemeinschaftseigentum im Haus (einschließlich des Grundstücks davor) in ordnungsgemäßem Zustand unterhalten werden muss. Und wenn die Eigentümer in der Versammlung beschlossen haben, dass man auf dem Rasen nicht parken darf, kann dieser Beschluss in den Nutzungsregeln für das Grundstück verankert werden. Aber die Hausverwaltung kann selbst kein Verwarnungsgeld verhängen - das ist Aufgabe der Kontrollbehörden. Die Hausverwaltung kann nur eine Beschwerde bei der Bezirksverwaltung einreichen.

Falls das Schild hängt, aber du nicht für ein solches Parkverbot in der Eigentümerversammlung abgestimmt hast, lohnt sich eine Überprüfung, ob es diese Versammlung überhaupt gab und welche Beschlüsse dort gefasst wurden. Falls es keinen Beschluss gibt - dann hängt die Forderung einfach da und hat keine rechtliche Gültigkeit. Fordere von der Hausverwaltung das Versammlungsprotokoll und die entsprechenden Unterlagen an, und du wirst auch herausfinden, wer genau befugt ist, diese Verwarnungsgelder zu verhängen.

Deine Antwort

Anmeldenzum Beantworten.